BLZK-News

Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Ab 5. Dezember verlängerte Aufbewahrungsfristen

Zum 5. Dezember 2024 tritt eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Sofern Zahnarztpraxen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in der Vergangenheit Abrechnungen von Leistungen und Sachkosten über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) vorgenommen haben, gilt zu beachten, dass sie über das Jahr 2024 hinaus gesetzlich verpflichtet sind, die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Leistungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation) bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren müssen. Die Aufbewahrungsfristen wurden verlängert.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die hierfür auch für Nicht-KVB-Mitglieder zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).


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BR-Beitrag zu Alignern: BLZK bezieht Stellung

Gerade Zähne und ein schönes Lächeln: Das wünschen sich inzwischen auch viele Erwachsene. Neben niedergelassenen Kieferorthopäden oder Zahnärzten mit Zusatzausbildung gibt es bei Alignern auch Anbieter im Internet, die mit attraktiven Angeboten locken. Dem boomenden Trend um die transparenten Kunststoffschienen ging das Bayerische Fernsehen in seiner Sendung „Gesundheit!“ auf den Grund.

Zu Wort kamen zwei Patientinnen sowie Vertreter aus der Zahnärzteschaft. Prof. Dr. Peter Proff, Referent Kieferorthopädie der BLZK und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie, gab zu bedenken, dass bei unsachgemäßer Behandlung die Funktionalität mitunter nicht ausreichend beachtet wird, zumal wenn der Fokus auf der Optik liegt. Die Kaufunktion könne so eingeschränkt werden.

Kritik am Online-System kam auch von BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl: „Wir sehen es mit Sorge aus Gründen des Patientenschutzes. Das ist eindeutig eine zahnärztliche Tätigkeit. Und die gehört in die Hand von Ärzten – von Kieferorthopäden oder entsprechend fortgebildeten Zahnärzten. Das im Wege des Versandhandels zu machen – man bekommt ein Paket und setzt sich das Behandlungsgerät ein – das ist ein Unding.“

Fazit des BR-Beitrags: Eine Alignerbehandlung muss durch entsprechend fortgebildete Zahnärzte oder Kieferorthopäden zahnmedizinisch begleitet werden.

Hier können Sie sich den BR-Beitrag zum Thema Aligner ansehen.


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Neue Regelung ab Januar 2025: Verpflichtung zur E-Rechnung

Ab 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmen im Geschäftsverkehr untereinander grundsätzlich dazu verpflichtet, Rechnungen in strukturiert elektronischer Form (E-Rechnungen) zu stellen und zu empfangen. Auch Zahnärzte müssen zum Stichtag in der Lage sein, die E-Rechnungen ihrer Lieferanten zu empfangen und zu verarbeiten. Nicht unter die Regelung fallen Rechnungen, die sie ihren Patienten stellen. Fragen Sie Ihren Steuerberater, wie Sie von der E-Rechnungspflicht betroffen sind.

Aufgrund einer Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Rahmen des Wachstumschancengesetztes vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) sind alle inländischen Unternehmen untereinander dazu verpflichtet, ihre Rechnungen in strukturiert elektronischer Form auszustellen und zu empfangen. Eine Einwilligung in den Erhalt einer elektronischen Rechnung ist dann nicht mehr erforderlich. Diese Regelungen finden keine Anwendung bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern, so dass die Rechnungen, die Sie Ihren Patienten stellen hiervon ausgenommen sind.

Wie bin ich als Zahnarzt betroffen?

Als Zahnarzt fallen Sie unter die Regelung, wenn Sie selbst im Geschäftsverkehr mit Unternehmen als Unternehmer auftreten. Dies ist beispielsweise bei der Beauftragung eines Labors der Fall. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Sie daher in der Lage sein, Rechnungen in strukturiert elektronischer Form zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt nicht für die Rechnungen, die Sie Ihren Patienten stellen.

Was ist eine E-Rechnung?

Ab 1. Januar 2025 gelten nur noch Rechnungen in einem strukturiert elektronischen Format als elektronische Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts (E-Rechnungen). E-Rechnungen sind Rechnungen, die in einem strukturiert elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Zur Einhaltung dieser Kriterien muss das Rechnungsformat der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, CEN-Norm EN 1693, entsprechen.

Wie kann ich E-Rechnungen empfangen und verarbeiten?

E-Rechnungen können unter anderem per E-Mail versandt und empfangen werden. Es reicht daher aus, wenn sie zum Empfang von E-Rechnungen ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellen. Es ist nicht erforderlich, dass dieses E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen genutzt wird.

Bei der Verarbeitung von E-Rechnungen ist zu beachten, dass E-Rechnungen in einem Format (z.B. im XML-Format) ausgestellt werden, welches zwar leicht von Maschinen ausgewertet, aber vom Menschen in der Regel nicht gelesen werden kann. Auch gibt es hybride E-Rechnungsformate, die einen maschinenlesbaren Datenteil (z.B. im XML-Format) und einen menschenlesbaren Datenteil (z.B. im PDF-Format) enthalten. Es ist aber nicht garantiert, dass Ihre Lieferanten auch ein solches benutzen.

Da Sie in der Lage sein müssen, Ihren Patienten die Rechnung eines Labors in menschenlesbarer Form zukommen zu lassen, empfiehlt sich die Anschaffung einer Software, die strukturiert elektronische Rechnungsformate entsprechend umwandeln kann.

Was ist, wenn ich als Zahnarzt einem Unternehmen eine Rechnung stelle?

Sollte ein Zahnarzt selbst einem inländischen Unternehmen eine Rechnung stellen müssen, so ist dies aufgrund der geltenden Übergangsvorschriften nicht sofort in Form einer E-Rechnung erforderlich.

Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen im Jahr 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiter in Papierform oder in der „einfachen“ elektronischen Form (z.B. als PDF-Datei) übermittelt werden. Für Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 Euro gilt die Übergangsfrist noch ein weiteres Jahr, also bis 31. Dezember 2027. Erst ab 2028 sind die neuen Anforderungen bezüglich der E-Rechnung für alle Unternehmer zwingend einzuhalten.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater, inwiefern Sie betroffen sind und welche Vorkehrungen Sie zu treffen haben.


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Radon am Arbeitsplatz

Sie haben bestimmt schon von Radonbelastungen gehört – aber müssen Sie auch aktiv werden? Radon ist ein radioaktives Edelgas, das im Boden durch den radioaktiven Zerfall von Uran entsteht. Radon kann beispielsweise durch undichte Fugen oder Risse in Häuser gelangen. Bei längeren Aufenthalten in Räumen mit erhöhten Radonkonzentrationen kann die Entstehung von schwerwiegenden Lungenerkrankungen begünstigt werden. 

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat in einem Merkblatt die wichtigsten Informationen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz zusammengefasst.

Fachinformation: Radon am Arbeitsplatz 

Grundsätzlich gilt, dass nur in Radon-Vorsorgegebieten Messungen der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss verpflichtend sind. In Bayern wurde nur der Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge als Radon-Vorsorgegebiet festgelegt. 

Außerhalb von Vorsorgegebieten können Messungen freiwillig durchgeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass dann auch für den Fall der Überschreitung der Grenzwerte verpflichtende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Wird eine Messung durchgeführt, müssen Exposimeter von einer anerkannten Stelle bezogen werden. Die Messung ist über einen Zeitraum von 12 Monaten durchzuführen. Eine Liste mit anerkannten Stellen finden Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Anbieter Radon-Messungen auf der BfS-Website

Für Neubauten gilt generell die Einhaltung eines Basisschutzes vor Radon, der aber durch die anerkannten Regeln zum Feuchteschutz erfüllt wird. In Radon-Vorsorgegebieten sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Informationen zum Thema finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).

Informationen zu Radon-Vorsorgegebieten auf der LfU-Website


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Film ab: 65. Bayerischer Zahnärztetag 2024

Eindrücke aus Festakt, zwei Kongresstagen und Meisterpreisverleihung

Der 65. Bayerische Zahnärztetag fand unter dem Leitmotiv „Das Frontzahntrauma – was nun, was tun?“ von 24. bis 26. Oktober 2024 in München statt. Die dreitägige Veranstaltung unter Federführung der Bayerischen Landeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns war eine Leistungsschau der gesamten modernen Zahnmedizin – mit feierlichem Festakt am ersten Abend und einem zweitägigen Fachkongress. Die Eindrücke aus dem Festakt und den beiden Kongresstagen können Sie nun noch einmal in einem Film nacherleben.

Film 65. Bayerischer Zahnärztetag 2024

Urheber Video: Bayerische Landeszahnärztekammer



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BLZK-Vollversammlung fordert Neustart für elektronische Patientenakte

München – In einem einstimmigen Beschluss stellten die Delegierten der Vollversammlung (VV) der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) am vergangenen Wochenende in München fest, dass das aktuelle Konzept der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht ausgereift ist. Die Versammlung forderte den Gesetzgeber auf, die aktuelle Verzögerung bei der Einführung auch vor dem Hintergrund eines bevorstehenden Regierungswechsels zu nutzen, um das Konzept der ePA neu aufzusetzen.

Als Impulsgeber hatte die BLZK Prof. Ulrich Kelber eingeladen. Der Diplom-Informatiker und ehemalige Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung warnte in seinem Vortrag vor einer überstürzten Einführung der ePA: „Ich halte es für falsch, jetzt aufs Gaspedal zu drücken, nur um vor dem Wahltermin mit dem Rollout zu starten. Es darf auch nicht vorab festgelegt werden, dass die ePA direkt nach der Testphase einzuführen ist. Zunächst muss das Ergebnis der Testphase betrachtet werden – nach dem Motto ‚anschauen, evaluieren, entscheiden‘.“ In seinem „Behandlungsplan für die ePA“ empfahl Kelber dringend, Sanktionen für die Praxen auszusetzen, das Arztgeheimnis zu wahren, die Verantwortung für die Datensicherheit auf die Anbieter zu übertragen, Haftungsfragen zu klären und eine Suchfunktion über strukturierte Daten zu ermöglichen.

„500 Zettel bleiben 500 Zettel“

BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl begründete die Notwendigkeit eines Neustarts für die ePA: „Wir Zahnärzte sind technikaffin und würden bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen gerne aufs Gas treten. Aber 500 Zettel bleiben 500 Zettel, egal ob digital oder auf Papier. Die ePA braucht eine klare Struktur mit Suchfunktion. Wie soll ein Zahnarzt sonst beispielsweise die Befunde von Haus- und Fachärzten berücksichtigen?“ Nur wenn die ePA einen klaren Mehrwert für die Praxen in Form von Arbeitsentlastung und Kostenersparnis bringe, werde sie von den Praxen und den Versicherten akzeptiert.

VV-Beschluss umfasst mehrere Forderungen

Der VV-Beschluss umfasste auch die Forderungen nach einer längeren Test- und Übergangsphase sowie nach standardisierten Daten mit Volltextsuche. Zudem müsse bei einer Neu-Aufsetzung der ePA zwingend die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleiben. Die Selektion von Patienten durch einen Algorithmus dürfe unter keinen Umständen möglich sein. Die Delegierten stimmten zugleich auch geschlossen für die Rückkehr zur Opt-In-Lösung. Das bedeutet, der Versicherte muss aktiv seine Zustimmung zum Erfassen und Verwenden seiner Daten geben. „Wir wollen, dass unsere Patienten auch in Zukunft souverän steuern können, wem sie welche Gesundheitsdaten anvertrauen“, erklärte Wohl abschließend.


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05.12.2024 | Nachrichten
Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Ab 5. Dezember verlängerte Aufbewahrungsfristen

Zum 5. Dezember 2024 tritt eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Sofern Zahnarztpraxen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in der Vergangenheit Abrechnungen von Leistungen und Sachkosten über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) vorgenommen haben, gilt zu beachten, dass sie über das Jahr 2024 hinaus gesetzlich verpflichtet sind, die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Leistungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation) bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren müssen. Die Aufbewahrungsfristen wurden verlängert.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die hierfür auch für Nicht-KVB-Mitglieder zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).


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04.12.2024 | Nachrichten
BR-Beitrag zu Alignern: BLZK bezieht Stellung

Gerade Zähne und ein schönes Lächeln: Das wünschen sich inzwischen auch viele Erwachsene. Neben niedergelassenen Kieferorthopäden oder Zahnärzten mit Zusatzausbildung gibt es bei Alignern auch Anbieter im Internet, die mit attraktiven Angeboten locken. Dem boomenden Trend um die transparenten Kunststoffschienen ging das Bayerische Fernsehen in seiner Sendung „Gesundheit!“ auf den Grund.

Zu Wort kamen zwei Patientinnen sowie Vertreter aus der Zahnärzteschaft. Prof. Dr. Peter Proff, Referent Kieferorthopädie der BLZK und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie, gab zu bedenken, dass bei unsachgemäßer Behandlung die Funktionalität mitunter nicht ausreichend beachtet wird, zumal wenn der Fokus auf der Optik liegt. Die Kaufunktion könne so eingeschränkt werden.

Kritik am Online-System kam auch von BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl: „Wir sehen es mit Sorge aus Gründen des Patientenschutzes. Das ist eindeutig eine zahnärztliche Tätigkeit. Und die gehört in die Hand von Ärzten – von Kieferorthopäden oder entsprechend fortgebildeten Zahnärzten. Das im Wege des Versandhandels zu machen – man bekommt ein Paket und setzt sich das Behandlungsgerät ein – das ist ein Unding.“

Fazit des BR-Beitrags: Eine Alignerbehandlung muss durch entsprechend fortgebildete Zahnärzte oder Kieferorthopäden zahnmedizinisch begleitet werden.

Hier können Sie sich den BR-Beitrag zum Thema Aligner ansehen.


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28.11.2024 | Nachrichten
Neue Regelung ab Januar 2025: Verpflichtung zur E-Rechnung

Ab 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmen im Geschäftsverkehr untereinander grundsätzlich dazu verpflichtet, Rechnungen in strukturiert elektronischer Form (E-Rechnungen) zu stellen und zu empfangen. Auch Zahnärzte müssen zum Stichtag in der Lage sein, die E-Rechnungen ihrer Lieferanten zu empfangen und zu verarbeiten. Nicht unter die Regelung fallen Rechnungen, die sie ihren Patienten stellen. Fragen Sie Ihren Steuerberater, wie Sie von der E-Rechnungspflicht betroffen sind.

Aufgrund einer Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Rahmen des Wachstumschancengesetztes vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) sind alle inländischen Unternehmen untereinander dazu verpflichtet, ihre Rechnungen in strukturiert elektronischer Form auszustellen und zu empfangen. Eine Einwilligung in den Erhalt einer elektronischen Rechnung ist dann nicht mehr erforderlich. Diese Regelungen finden keine Anwendung bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern, so dass die Rechnungen, die Sie Ihren Patienten stellen hiervon ausgenommen sind.

Wie bin ich als Zahnarzt betroffen?

Als Zahnarzt fallen Sie unter die Regelung, wenn Sie selbst im Geschäftsverkehr mit Unternehmen als Unternehmer auftreten. Dies ist beispielsweise bei der Beauftragung eines Labors der Fall. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Sie daher in der Lage sein, Rechnungen in strukturiert elektronischer Form zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt nicht für die Rechnungen, die Sie Ihren Patienten stellen.

Was ist eine E-Rechnung?

Ab 1. Januar 2025 gelten nur noch Rechnungen in einem strukturiert elektronischen Format als elektronische Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts (E-Rechnungen). E-Rechnungen sind Rechnungen, die in einem strukturiert elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Zur Einhaltung dieser Kriterien muss das Rechnungsformat der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, CEN-Norm EN 1693, entsprechen.

Wie kann ich E-Rechnungen empfangen und verarbeiten?

E-Rechnungen können unter anderem per E-Mail versandt und empfangen werden. Es reicht daher aus, wenn sie zum Empfang von E-Rechnungen ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellen. Es ist nicht erforderlich, dass dieses E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen genutzt wird.

Bei der Verarbeitung von E-Rechnungen ist zu beachten, dass E-Rechnungen in einem Format (z.B. im XML-Format) ausgestellt werden, welches zwar leicht von Maschinen ausgewertet, aber vom Menschen in der Regel nicht gelesen werden kann. Auch gibt es hybride E-Rechnungsformate, die einen maschinenlesbaren Datenteil (z.B. im XML-Format) und einen menschenlesbaren Datenteil (z.B. im PDF-Format) enthalten. Es ist aber nicht garantiert, dass Ihre Lieferanten auch ein solches benutzen.

Da Sie in der Lage sein müssen, Ihren Patienten die Rechnung eines Labors in menschenlesbarer Form zukommen zu lassen, empfiehlt sich die Anschaffung einer Software, die strukturiert elektronische Rechnungsformate entsprechend umwandeln kann.

Was ist, wenn ich als Zahnarzt einem Unternehmen eine Rechnung stelle?

Sollte ein Zahnarzt selbst einem inländischen Unternehmen eine Rechnung stellen müssen, so ist dies aufgrund der geltenden Übergangsvorschriften nicht sofort in Form einer E-Rechnung erforderlich.

Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen im Jahr 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiter in Papierform oder in der „einfachen“ elektronischen Form (z.B. als PDF-Datei) übermittelt werden. Für Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 Euro gilt die Übergangsfrist noch ein weiteres Jahr, also bis 31. Dezember 2027. Erst ab 2028 sind die neuen Anforderungen bezüglich der E-Rechnung für alle Unternehmer zwingend einzuhalten.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater, inwiefern Sie betroffen sind und welche Vorkehrungen Sie zu treffen haben.


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28.11.2024 | Nachrichten
Radon am Arbeitsplatz

Sie haben bestimmt schon von Radonbelastungen gehört – aber müssen Sie auch aktiv werden? Radon ist ein radioaktives Edelgas, das im Boden durch den radioaktiven Zerfall von Uran entsteht. Radon kann beispielsweise durch undichte Fugen oder Risse in Häuser gelangen. Bei längeren Aufenthalten in Räumen mit erhöhten Radonkonzentrationen kann die Entstehung von schwerwiegenden Lungenerkrankungen begünstigt werden. 

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat in einem Merkblatt die wichtigsten Informationen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz zusammengefasst.

Fachinformation: Radon am Arbeitsplatz 

Grundsätzlich gilt, dass nur in Radon-Vorsorgegebieten Messungen der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss verpflichtend sind. In Bayern wurde nur der Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge als Radon-Vorsorgegebiet festgelegt. 

Außerhalb von Vorsorgegebieten können Messungen freiwillig durchgeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass dann auch für den Fall der Überschreitung der Grenzwerte verpflichtende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Wird eine Messung durchgeführt, müssen Exposimeter von einer anerkannten Stelle bezogen werden. Die Messung ist über einen Zeitraum von 12 Monaten durchzuführen. Eine Liste mit anerkannten Stellen finden Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Anbieter Radon-Messungen auf der BfS-Website

Für Neubauten gilt generell die Einhaltung eines Basisschutzes vor Radon, der aber durch die anerkannten Regeln zum Feuchteschutz erfüllt wird. In Radon-Vorsorgegebieten sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Informationen zum Thema finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).

Informationen zu Radon-Vorsorgegebieten auf der LfU-Website


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27.11.2024 | Nachrichten
Film ab: 65. Bayerischer Zahnärztetag 2024

Eindrücke aus Festakt, zwei Kongresstagen und Meisterpreisverleihung

Der 65. Bayerische Zahnärztetag fand unter dem Leitmotiv „Das Frontzahntrauma – was nun, was tun?“ von 24. bis 26. Oktober 2024 in München statt. Die dreitägige Veranstaltung unter Federführung der Bayerischen Landeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns war eine Leistungsschau der gesamten modernen Zahnmedizin – mit feierlichem Festakt am ersten Abend und einem zweitägigen Fachkongress. Die Eindrücke aus dem Festakt und den beiden Kongresstagen können Sie nun noch einmal in einem Film nacherleben.

Film 65. Bayerischer Zahnärztetag 2024

Urheber Video: Bayerische Landeszahnärztekammer



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26.11.2024 | Pressemeldungen
BLZK-Vollversammlung fordert Neustart für elektronische Patientenakte

München – In einem einstimmigen Beschluss stellten die Delegierten der Vollversammlung (VV) der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) am vergangenen Wochenende in München fest, dass das aktuelle Konzept der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht ausgereift ist. Die Versammlung forderte den Gesetzgeber auf, die aktuelle Verzögerung bei der Einführung auch vor dem Hintergrund eines bevorstehenden Regierungswechsels zu nutzen, um das Konzept der ePA neu aufzusetzen.

Als Impulsgeber hatte die BLZK Prof. Ulrich Kelber eingeladen. Der Diplom-Informatiker und ehemalige Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung warnte in seinem Vortrag vor einer überstürzten Einführung der ePA: „Ich halte es für falsch, jetzt aufs Gaspedal zu drücken, nur um vor dem Wahltermin mit dem Rollout zu starten. Es darf auch nicht vorab festgelegt werden, dass die ePA direkt nach der Testphase einzuführen ist. Zunächst muss das Ergebnis der Testphase betrachtet werden – nach dem Motto ‚anschauen, evaluieren, entscheiden‘.“ In seinem „Behandlungsplan für die ePA“ empfahl Kelber dringend, Sanktionen für die Praxen auszusetzen, das Arztgeheimnis zu wahren, die Verantwortung für die Datensicherheit auf die Anbieter zu übertragen, Haftungsfragen zu klären und eine Suchfunktion über strukturierte Daten zu ermöglichen.

„500 Zettel bleiben 500 Zettel“

BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl begründete die Notwendigkeit eines Neustarts für die ePA: „Wir Zahnärzte sind technikaffin und würden bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen gerne aufs Gas treten. Aber 500 Zettel bleiben 500 Zettel, egal ob digital oder auf Papier. Die ePA braucht eine klare Struktur mit Suchfunktion. Wie soll ein Zahnarzt sonst beispielsweise die Befunde von Haus- und Fachärzten berücksichtigen?“ Nur wenn die ePA einen klaren Mehrwert für die Praxen in Form von Arbeitsentlastung und Kostenersparnis bringe, werde sie von den Praxen und den Versicherten akzeptiert.

VV-Beschluss umfasst mehrere Forderungen

Der VV-Beschluss umfasste auch die Forderungen nach einer längeren Test- und Übergangsphase sowie nach standardisierten Daten mit Volltextsuche. Zudem müsse bei einer Neu-Aufsetzung der ePA zwingend die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleiben. Die Selektion von Patienten durch einen Algorithmus dürfe unter keinen Umständen möglich sein. Die Delegierten stimmten zugleich auch geschlossen für die Rückkehr zur Opt-In-Lösung. Das bedeutet, der Versicherte muss aktiv seine Zustimmung zum Erfassen und Verwenden seiner Daten geben. „Wir wollen, dass unsere Patienten auch in Zukunft souverän steuern können, wem sie welche Gesundheitsdaten anvertrauen“, erklärte Wohl abschließend.


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Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Hier finden Sie Infos zum Prüfungsablauf der Röntgengeräte in der Zahnarztpraxis, zur Handhabung von digitalen Röntgenbildern, Dokumente und Formblätter und den QSR-Leitfaden.

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Honorierung und GOZ

Honorierung und GOZ

Das Referat Honorierungssysteme hat alle wichtigen Informationen zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übersichtlich zusammengefasst: z.B. GOZ-Kommentar, GOZ-Broschüre als PDF, Musterformulare und Merkblätter

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Praxisführung

Praxisführung

Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement, Hygiene und Strahlenschutz betreffen jede Praxis. Die BLZK will dazu beitragen, dass bei den zahlreichen Anforderungen genügend Zeit für die Hauptaufgabe des Zahnarztes bleibt: die Behandlung der Patienten.

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Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle der BLZK informiert Sie über Voraussetzungen, Ablauf, Dauer und Kosten eines Schlichtungsverfahrens.

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Gutachterwesen

Gutachterwesen

Hier finden Sie die Gutachterliste mit den von der BLZK bestellten Gutachtern und Informationen zum Referat Gutachterwesen.

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ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung

ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung


Ausbildungsbeginn vor 1. August 2022

  • Antwort-Wahl-Aufgaben
  • Reihenfolge-, Zuordnungsaufgaben
  • Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung

Zu den ZFA-Musterprüfungen

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos, Schwerpunktlisten und Beispielaufgaben

Folgen Sie unserem Instagram-Kanal @missionzfa

MissionZFA: Instagram-Kanal der BLZK

Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

Anleitung, Formulare, weitere Dokumente und Kontakt

Service | FAQ
ZBV in Bayern

Hier finden bayerische Zahnärzte und Praxispersonal Antworten auf Fragen wie:

  • Wozu benötige ich einen elektronischen Heilberufsausweis?
  • Wo finde ich meine BLZK-Nummer?
  • Wie hoch ist mein BLZK-Beitrag?
  • SEPA-Lastschriftmandat für den BLZK-Beitrag: Wie richte ich es ein?

FAQ

Ausbildungsnachweis ZFA

Ausbildungsnachweis ZFA

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos und Unterlagen

KAI-Zahnputztechnik

http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/wcms/0E97F3AD4AD49BB3C125807900435B47/$file/kai_systematik.jpg

Eine Anleitung in Bildern mit Tipps und Faltkärtchen zum Ausdrucken.

KAI-Technik auf www.zahn.de

eazf – kursaktuell


Veranstaltungen
für Zahnärzte
und Praxis-
personal

eazf Kurse

Kursprogramm auf eazf.de

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